Ausbildungsverkehr, Beantragung von Ausgleichsleistungen
Nach Art. 24 des Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) werden den kommunalen Aufgabenträgern jährlich auf Antrag Hilfen für den Ausbildungsverkehr im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr gewährt.
Beschreibung
Die Verkehrsunternehmen erhalten für die Ermäßigung für Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende im Öffentlichen Personennahverkehr eine Ausgleichsleistung nach § 45a PBefG.
Ausgeglichen werden 44 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag der ermäßigten Tickets und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten, der sich anhand der Kriterien der Ausgleichsverordnung errechnet.
Voraussetzungen
Das Verkehrsunternehmen erhält auf Antrag die Ausgleichsleistungen für die Ermäßigung der Fahrscheine für Auszubildende gegenüber den Jedermanntickets nach den Bestimmungen des § 45a PBefG und der Ausgleichsverordnung.
Der Verkehrsunternehmer muss Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer auf der Linie im Öffentlichen Personennahverkehr nach § 42 PBefG oder bei einem Linienverkehr nach § 43 Nr. 2 PBefG sein.
Daneben ist Voraussetzung, dass der Ertrag aus den Beförderungsentgelten der Auszubildenden zur Deckung der verkehrsspezifischen Kosten nicht ausreicht und der Unternehmer in einem angemessenen Zeitraum die Anpassung der Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.
Verfahrensablauf
Die Regierungen sind für das Verfahren zuständig.
Hinweise
Fristen
- Der Antrag auf eine Abschlagszahlung muss ab dem Jahr 2025 bis zum 15. März eines Jahres sowie für den Restbetrag bis zum 15. September eines Jahres gestellt sein.
- Der Schlussantrag auf Ausgleich nach § 45a PBefG muss bis zum 31. Mai eingereicht werden.
Erforderliche Unterlagen
- Linienverzeichnis unter Angabe der Linienlängen
- Fahrpreisübersicht
- ggf. Inkasso- und Zustellvollmacht
- Nachweis über die Ermittlung betriebsindividueller Werte nach § 3 Abs. 5 PbefAusglV (wenn abweichende individuelle Werte angesetzt werden sollen, sind diese entsprechend nachzuweisen)
- bei Verkehrsverbünden: ggfs. Berechnungen zur Einnahmenaufteilung nach Abschnitt III des Antragsformulars
- bei Verkehren in andere Bundesländer: Angaben zum Schlüssel nach § 6 PbefAusglV
- Antragsformular
Rechtsgrundlagen
- Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PbefAusglV)
- Verordnung über Kostensätze für Ausgleichszahlungen nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes (Ausgleichszahlungsverordnung Personenbeförderung - PBefKostenV)
- § 45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
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